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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich durch Aufwendungen für Renovierungs , Erhaltungs oder Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens jedoch 1.200 € der angefallenen Lohnkosten. Eine Voraussetzung ist, dass es sich bei den Aufwendungen dem Grunde nach nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.

Der Abzugsbetrag wird haushaltsbezogen gewährt. Entscheidend ist auf die Lebensführung am Ort der Dienstleistung abzustellen, der Familienstand ist unerheblich. Dieser Betrachtungsweise folgend ist der Singlehaushalt genauso begünstigt wie der Familienhaushalt. Alleinstehende, die in zwei Wohnungen gemeinsam wirtschaften, haben die Steuerermäßigung wie getrennt veranlagte Ehegatten unter sich aufzuteilen. Verfügen Ehegatten über zwei verschiedene Wohnsitze, kommt auch für sie der Abzug nur einmalig in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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