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Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein

Monatliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind keine steuerfreie Abfindungen, wenn sie zum Ausgleich der durch die Kurzarbeit entstehenden Nachteile gezahlt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer nach Aufhebung in ein Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintritt.

Bis einschließlich 2005 waren Abfindungen wegen einer durch den Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerfrei. Grund für die Abfindungszahlung muss also die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein. Werden solche Zahlungen als Ausgleich für die Nachteile des Kurzarbeitergelds gewährt, liegt keine steuerbegünstigte Abfindung vor. Die Zuschüsse sind laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Freibeträge für Abfindungszahlungen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr gewährt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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