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Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen

Ehegatten, von denen nur einer der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene Verfassungsbeschwerden eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Hinweis: Damit werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.

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