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Verpflegung bei Seminaren nicht umsatzsteuerfrei

Entgelte für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Berufsverbänden durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend die Kosten decken. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern dagegen der Umsatzsteuer unterliegt. In entsprechenden Fällen ist der Anteil der Verpflegung aus den Seminargebühren im Schätzwege herauszurechnen.

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