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Kein Sonderausgabenabzug für Versorgungs-leistungen bei Umschichtung in nicht ausreichend ertragsbringende Wirtschaftsgüter

Eltern übertrugen 1987 auf ihren Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück gegen Zahlung einer Versorgungsrente, die aus den Grundstückserträgen gezahlt werden konnten. Der Sohn konnte deshalb die Rentenzahlungen als Sonderausgaben abziehen. 2001 veräußerte der Sohn das Objekt und tilgte mit dem Kaufpreis verschiedene Darlehen, wodurch sich seine Zinsaufwendungen entsprechend minderten. Gleichzeitig vereinbarte er mit den Eltern eine niedrigere Versorgungsrente, die aus den ersparten Zinsen finanziert werden konnte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Rentenzahlungen ab 2001 steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind, auch wenn die Eltern einer Reduzierung der Rente zugestimmt hatten.

Hinweis: Ab 2008 ist die steuerliche Behandlung von Versorgungsrenten bei Übertragung von Privatvermögen neu geregelt worden. Solche erstmals ab 2008 vereinbarten Renten können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.

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