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Nichtrückkehrtage für Grenzgänger im DBA-Schweiz

Ein Arbeitnehmer war für seinen Schweizer Arbeitgeber an 47 Tagen in einem amerikanischen Tochterunternehmen in den USA und an weiteren 25 Tagen im außereuropäischen Ausland oder in Deutschland beruflich tätig. Für diesen Fall war durch den Bundesfinanzhof zu klären, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und in der Schweiz tätigen Grenzgänger zusteht. Für die Beantwortung der Fragestellung kam es entscheidend auf die Auslegung des Begriffs der Nichtrückkehrtage an:
Als Nichtrückkehrtage (NRT) werden Tage angesehen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Grenzgänger ist aus deutscher Sicht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person, die in der Schweiz arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Die steuerlich günstige Grenzgängerregelung ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Arbeitnehmer mehr als 60 NRT anfallen. Für die Berechnung von schädlichen NRT sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein NRT vorliegt, sind die folgenden grundsätzlichen Aussagen gemacht worden:
Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sind keine NRT.
Der Rückkehrtag einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten zählt nicht als NRT.
Als NRT gilt der Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Rückreise beginnt, die erst am Folgetag endet.
Der Tag, an dem ein Arbeitnehmer für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein NRT.
Als Tätigkeit für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber gilt die Entsendung zu einer Tochtergesellschaft, um dort die Interessen des Schweizer Arbeitgebers wahrzunehmen.

Zu beachten ist, dass nach deutscher Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die durch ein Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber erzielten Einkünfte aus einer in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit nicht aus der Schweiz stammen. Eine darauf erhobene Schweizer Steuer kann bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte abgezogen werden.

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