Jahreswert Nutzungsrecht nach dem Bewertungsgesetz
Verzichtet ein Nießbraucher auf sein Nießbrauchsrecht, unterliegt der Verzicht der Schenkungsteuer. Hatte der Nießbraucher den Gegenstand (regelmäßig ein Grundstück) vermietet, ermittelt sich der Wert des Nießbrauchs nach der Jahreskaltmiete, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet. Der Jahreswert des Nutzungsrechts darf aber nicht den Grundstückswert geteilt durch 18,6 übersteigen. Der Wert des Nutzungsrechts kann nämlich nicht höher sein als der Wert des genutzten Gegenstands und 18,6 ist der höchste Vervielfältiger. Als Grundstückswert ist nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.
Beispiel:
Jahreswert des Nutzungsrechts 80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks 1,5 Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt 1 Mio. €.
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 € (80.000 x 9,000), sondern 483.870 € (1 Mio. : 18,6 x 9,000).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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