Keine Gewerbesteuer für Insolvenzverwalter
Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn er qualifizierte Mitarbeiter an der Abwicklung einzelner Insolvenzverfahren beteiligt. Es gibt keine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung zwischen einem zulässigerweise mitarbeiterbeschäftigenden Rechtsanwalt und einem mitarbeiterbeschäftigenden Insolvenzverwalter.
Entscheidend ist allein, dass der Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Diese Attribute liegen vor, wenn er über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen seine höchstpersönliche Leitungsfunktion ausübt.
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Einsatz von Mitarbeitern zur Gewerblichkeit der Betätigung einer im Übrigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Person führen kann.
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