Sonderausgabenabzug für Vereins- und Stiftungsspenden
Der zusätzliche Spendenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis zur Höhe von 20.450 € in der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 lässt sich nicht auf Vereinsspenden ausdehnen und ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Ein Spender hatte geklagt, weil die von ihm 2002 geleisteten Spenden nur mit einer Quote von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (damalige Rechtslage) zum Abzug zugelassen wurden. Nach seiner Ansicht war die unterschiedliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an Stiftungen auf der einen Seite und an Vereine auf der anderen Seite verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er berief sich dabei auf die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2007, wonach die Quote der abziehbaren Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben wurde. Zusätzlich wurde ein Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung mit einer Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Das Gericht dagegen hält den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis einschließlich 2006 für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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