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Unangekündigte Außenprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erst nach Ermessensprüfung

Wenn die Bundesagentur für Arbeit in den Räumen einer GmbH wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lohnabrechnung einer Mitarbeiterin eine unangekündigte Außenprüfung durchführen möchte, hat sie vorher eine sogenannte Ermessensprüfung durchzuführen, d. h. die für und gegen eine solche Maßnahme sprechenden Umstände miteinander abzuwägen. Unterlässt sie dies, ist die Prüfung unzulässig.
Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Zwar liege in einer unangekündigten Außenprüfung als solcher kein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Grundgesetzes oder der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine derartige Maßnahme sei aber nur nach Abwägung aller Umstände zulässig.

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