Besteuerung von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen
Beim Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Der Erwerber muss im Verhältnis zum Erblasser dem Personenkreis in der Steuerklasse I angehören.
- Das Vermögen ist innerhalb der letzten zehn Jahre bereits bei der Übertragung auf Personen dieser Steuerklasse mit Erbschaftsteuer belastet worden.
Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb
- vom Ehegatten oder Lebenspartner
- von Kindern oder Stiefkindern
- von Kindern dieser Kinder oder
- der Eltern oder Großeltern im Todesfall der Kinder
Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.
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