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Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer über die Person des Abnehmers vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Besteuerung durch den Abnehmer im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Wirkt der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung mit, ist die Lieferung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn feststeht, dass die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der EU) erfüllt sind. In einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Ob für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht, wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts "lediglich" seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen.

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