Startseite Kontakt AAB Impressum
Steuerberater
Leistungen
Kooperation
Steuerinformationen
Internationales Steuerrecht
Links
 
Wir navigieren Sie durch Steuerturbulenzen
Steuerkanzlei Danzer & Partner
 

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

≪ zurück