Einkommensteuerermäßigung durch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte
Soweit im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind, kann die tarifliche Einkommensteuer zu ermäßigen sein. Sie mindert sich um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Gewerbliche Einkünfte sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne eines Einzelunternehmers oder Gewinnanteile aus der unmittelbaren Beteiligung an Mitunternehmerschaften. Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.
Bei Anwendung dieser Gesetzeslage war zu klären, ob bei einer X-GmbH & Co. KG die Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung als atypisch still beteiligte Gesellschafterin an einer Y-GmbH in die Berechnung der Steuerermäßigung einzubeziehen waren. Die fraglichen Gewinnanteile der Y-GmbH resultierten wiederum aus den Gewinnanteilen an einer Z-GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof lehnte die Berücksichtigung der Gewinnanteile der Y-GmbH aus deren Beteiligung an der Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei der X-GmbH & Co. KG ab. Berücksichtigungsfähig sind lediglich anteilige Gewerbesteuermessbeträge aus der unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft. Der X-GmbH & Co. KG waren aber aus ihrer Beteiligung an der Y-GmbH keine Anteile an deren Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen, auch wenn die Gewinne der Y-GmbH aus ihren mitunternehmerischen Beteiligungen resultieren. Die Zurechnung der Gewinnanteile von der Z-GmbH & Co. KG bei der Y-GmbH führte nur indirekt zur Berücksichtigung bei der X-GmbH & Co. KG. Es handelt sich damit um eine nicht berücksichtigungsfähige mittelbare Gewinnzurechnung.
Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die X-GmbH & Co. KG unmittelbar an der Z-GmbH & Co. KG beteiligt gewesen wäre. Es lägen dann die Voraussetzungen einer unmittelbaren Beteiligung vor. Dies hätte zu einer Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbeträge der Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der Steuerermäßigung für einkommensteuerliche Zwecke bei der X-GmbH & Co. KG geführt.
≪ zurück