Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft ist nicht grunderwerbsteuerfrei
Eine Kirchengemeinde verkaufte ihr mit einer Kirche und dem dazu gehörigen Pastorat bebautes Grundstück an eine konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft. Sie war der Auffassung, dass die Veräußerung grunderwerbsteuerfrei sei, da das Grundstück unverändert für sakrale Zwecke genutzt würde. Das zuständige Finanzamt behandelte den Veräußerungsvorgang aber als grunderwerbsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung.
Eine Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein Grundstück von einer auf eine andere juristische Person übergeht. Der Übergang von Aufgaben erfordert, dass die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts zukünftig die Funktionen und Aufgaben der übergebenden juristischen Person wahrnimmt. Im zu beurteilenden Fall wurden jedoch keine Aufgaben von der das Grundstück übertragenden auf die erwerbende Religionsgemeinschaft übertragen. Lediglich das Grundstück wurde veräußert.
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