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Sachgerechte Vorsteueraufteilung für Spielhallen

Ein Spielhallenbetreiber erklärte die mit Geldspielgeräten erzielten Umsätze als steuerfrei und die mit Unterhaltungsspielgeräten erzielten Umsätze als steuerpflichtig. Vorsteuern, die weder mit den steuerfreien noch mit den steuerpflichtigen Umsätzen in unmittelbarem Zusammenhang standen, wurden prozentual entsprechend der Anzahl der in den Spielhallen aufgestellten Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte aufgeteilt. Später beantragte er eine Aufteilung entsprechend der den Geräten zugeordneten Flächen. Das Finanzamt nahm eine umsatzbezogene Aufteilung vor.
Der Bundesfinanzhof sah die finanzamtliche Aufteilung als sachgerecht an. Die Aufteilung der Vorsteuerabzugsbeträge nach einem Flächenschlüssel setzt eine objektiv nachprüfbare Flächenzuordnung voraus. Sie kommt insbesondere bei feststehenden oder zumindest nicht ohne weiteres veränderbaren baulichen Gegebenheiten in Frage. Demgegenüber ist eine Flächenzuordnung nach Gerätestandflächen nicht hinreichend objektiv nachprüfbar. Insbesondere wäre es nicht sachgerecht, den Raumbedarf der an den Wänden angebrachten Spielgeräte nach Standflächen zu ermitteln.

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